Unterschiede
Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
Nächste Überarbeitung | Vorhergehende Überarbeitung |
forschungsfreiheit [2020/03/03 11:09] – angelegt admin | forschungsfreiheit [2020/03/03 11:12] (aktuell) – admin |
---|
Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz: „Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.“ | Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz: „Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.“ |
| |
* Grundrechtsträgersind alle wissenschaftlich tätig Personen, die in einem gewissen Umfang selbstständig forschen, z.B. | //Grundrechtsträger// sind alle wissenschaftlich tätig Personen, die in einem gewissen Umfang selbstständig forschen, z.B. |
* juristische Personen (Universitäten, Forschungseinrichtungen, ...), | * juristische Personen (Universitäten, Forschungseinrichtungen, ...), |
* Hochschullehrer/innen, | * Hochschullehrer/innen, |
* wissenschaftliche Mitarbeitende, | * wissenschaftliche Mitarbeitende, |
* außerhalb von Hochschulen tätige Forschende. | * außerhalb von Hochschulen tätige Forschende. |
* Studierende können sich auf das Grundrecht berufen, wenn sie eigenständig einer forschenden Tätigkeit nachgehen (bspw. Abschlussarbeit). | * Studierende können sich auf das Grundrecht berufen, wenn sie eigenständig einer forschenden Tätigkeit nachgehen, z.B. im Rahmen einer Abschlussarbeit. |
| |
| //Forschende// können ihre //Forschungsgebiete/Forschungsfragen// ohne staatliche Einmischung //frei wählen// und über //Methodik// und //Verbreitung der Forschungsergebnisse// selbst entscheiden. |