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forschungsfreiheit

Das Grundrecht auf Forschungsfreiheit

Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz: „Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.“

Grundrechtsträger sind alle wissenschaftlich tätig Personen, die in einem gewissen Umfang selbstständig forschen, z.B.

  • juristische Personen (Universitäten, Forschungseinrichtungen, …),
  • Hochschullehrer/innen,
  • wissenschaftliche Mitarbeitende,
  • außerhalb von Hochschulen tätige Forschende.
  • Studierende können sich auf das Grundrecht berufen, wenn sie eigenständig einer forschenden Tätigkeit nachgehen, z.B. im Rahmen einer Abschlussarbeit.

Forschende können ihre Forschungsgebiete/Forschungsfragen ohne staatliche Einmischung frei wählen und über Methodik und Verbreitung der Forschungsergebnisse selbst entscheiden.

forschungsfreiheit.txt · Zuletzt geändert: 2020/03/03 11:12 von admin

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