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forschungsfreiheit

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Das Grundrecht auf Forschungsfreiheit

Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz: „Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.“

* Grundrechtsträgersind alle wissenschaftlich tätig Personen, die in einem gewissen Umfang selbstständig forschen, z.B.

  • juristische Personen (Universitäten, Forschungseinrichtungen, …),
  • Hochschullehrer/innen,
  • wissenschaftliche Mitarbeitende,
  • außerhalb von Hochschulen tätige Forschende.
  • Studierende können sich auf das Grundrecht berufen, wenn sie eigenständig einer forschenden Tätigkeit nachgehen (bspw. Abschlussarbeit).
forschungsfreiheit.1583230161.txt.gz · Zuletzt geändert: 2020/03/03 11:09 von admin

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