forschungsfreiheit
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Das Grundrecht auf Forschungsfreiheit
Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz: „Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.“
* Grundrechtsträgersind alle wissenschaftlich tätig Personen, die in einem gewissen Umfang selbstständig forschen, z.B.
- juristische Personen (Universitäten, Forschungseinrichtungen, …),
- Hochschullehrer/innen,
- wissenschaftliche Mitarbeitende,
- außerhalb von Hochschulen tätige Forschende.
- Studierende können sich auf das Grundrecht berufen, wenn sie eigenständig einer forschenden Tätigkeit nachgehen (bspw. Abschlussarbeit).
forschungsfreiheit.1583230161.txt.gz · Zuletzt geändert: 2020/03/03 11:09 von admin