forschungsfreiheit
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Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz: | Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz: | ||
- | * Grundrechtsträgersind | + | // |
- | | + | * juristische Personen (Universitäten, |
- | | + | * Hochschullehrer/ |
- | | + | * wissenschaftliche Mitarbeitende, |
- | | + | * außerhalb von Hochschulen tätige Forschende. |
- | | + | * Studierende können sich auf das Grundrecht berufen, wenn sie eigenständig einer forschenden Tätigkeit nachgehen, z.B. im Rahmen einer Abschlussarbeit. |
- | Forschende können ihre Forschungsgebiete/ | + | //Forschende// können ihre //Forschungsgebiete/ |
- | Methodik und Verbreitung der Forschungsergebnisse selbst entscheiden. | + |
forschungsfreiheit.1583230234.txt.gz · Zuletzt geändert: 2020/03/03 11:10 von admin