Aus dem Volkszählungsurteil (1983) wird das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung abgeleitet:
„Freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. Dieser Schutz ist daher von dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfasst. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.“
Die Informationelle Selbstbestimmung ist ein abgeleitetes allgemeines Persönlichkeitsrecht und hat den Datenschutz in Deutschland geprägt.