Das Grundrecht auf Forschungsfreiheit

Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz: „Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.“

Grundrechtsträger sind alle wissenschaftlich tätig Personen, die in einem gewissen Umfang selbstständig forschen, z.B.

Forschende können ihre Forschungsgebiete/Forschungsfragen ohne staatliche Einmischung frei wählen und über Methodik und Verbreitung der Forschungsergebnisse selbst entscheiden.