Aus dem **Volkszählungsurteil** (1983) wird das **Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung** abgeleitet: „Freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner [[personenbezogene_daten|persönlichen Daten]] voraus. Dieser Schutz ist daher von dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfasst. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner [[personenbezogene_daten|persönlichen Daten]] zu bestimmen.“ Die Informationelle Selbstbestimmung ist ein abgeleitetes allgemeines Persönlichkeitsrecht und hat den Datenschutz in Deutschland geprägt.