** Das Grundrecht auf Forschungsfreiheit ** Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz: „Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.“ //Grundrechtsträger// sind alle wissenschaftlich tätig Personen, die in einem gewissen Umfang selbstständig forschen, z.B. * juristische Personen (Universitäten, Forschungseinrichtungen, ...), * Hochschullehrer/innen, * wissenschaftliche Mitarbeitende, * außerhalb von Hochschulen tätige Forschende. * Studierende können sich auf das Grundrecht berufen, wenn sie eigenständig einer forschenden Tätigkeit nachgehen, z.B. im Rahmen einer Abschlussarbeit. //Forschende// können ihre //Forschungsgebiete/Forschungsfragen// ohne staatliche Einmischung //frei wählen// und über //Methodik// und //Verbreitung der Forschungsergebnisse// selbst entscheiden.